Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Montage von Fenstern / Türen / Fensterläden / Insektenschutz / Vorbaurollladen / Faltstoren und Servicearbeiten
Ausgabe Februar 2019
Diese allgemeinen Bedingungen gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
1. Projektierung / Offerte
Devisierung, Leistungsbeschrieb, gestalterische und technische Gesamtplanung
Die Bauherrschaft ist grundsätzlich für die Gesamtplanung und die Devisierung verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fälle, in denen die Planung und Bauleitung ausdrücklich dem Unternehmer übertragen wurde.
Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren. (FFF-Vertrag für die Planung und den Beschrieb von Fenstern)
Produkte-Anforderungen und -Anwendung, Nutzung
Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Verwendung (Nutzung) der Produkte, leitet daraus die Anforderungen an diese ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gebäudestandort / -höhe, Einbausituation, Funktionen, Schallschutz, U-Wert, Statik, Sicherheit, usw.
Material, Qualität
Präzisierungen und Eingrenzungen sind immer individuell zwischen Käufer und Lieferunternehmen zu definieren, zu vereinbaren und als Referenz anzuerkennen. Dazu gehören:
Naturprodukte wie z.B. Massivholz weisen grundsätzlich stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale auf. Diese naturbedingten Differenzen sind zu erwarten, sie können nicht ausgeschlossen oder als Mängel bezeichnet werden. Nachträglich hergestellte Produkte mit Farbbehandlung können leichte Farbabweichungen enthalten.
Gültigkeit Offerte
Offerten behalten ihre Gültigkeit maximal 3 Monate ab Offertdatum, wenn in der Offerte nichts anderes geschrieben wurde.
1.1 Urheberrecht
Die vom Unternehmer gelieferten Offertunterlagen, Beschriebe, Muster und Pläne bleiben dessen Eigentum. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der darin enthaltenen
Informationen berechtigt. Die Informationen dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden.
Bei Verletzung von Urheberrechten ist der Unternehmer berechtigt, die Erstellung der betroffenen Informationsträger im Zeittarif gemäss Honorarordnungen 102/103/108 des SIA sowie mit einem Honorarzuschlag von 50% vergüten zu lassen.
1.2 Technische Entwicklung
Der Unternehmer hat das Recht, im Rahmen der dauernden technischen Entwicklung Konstruktionen, Modelle und Materialien von sich aus zu ändern, solange diese Änderungen den Charakter der Produkte nicht verändern, optisch unauffällig bleiben und zumindest gleichwertige Qualität gewährleisten.
2. Werkvertrag
Grundsätzlich gelten für den Werkvertrag die Bestimmungen des Schweizerisches Obligationenrechts.
Als Option können (situativ) zusätzlich vereinbart werden:
SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
SIA Norm 118/ 331 Allg. Bedingungen für Fenster
2.1 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten die nachfolgend aufgeführten Dokumente. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen zweier Dokumente gehen die Bestimmungen des erstgenannten Dokumentes vor.
1. Auftragsbestätigung der DoMi&Partner GmbH (Diese AGB bilden einen Bestandteil der Auftragsbestätigung der DoMi&Partner GmbH)
2. Werkvertrag
3. Die mit Unterschrift bestätigten Protokolle der Bereinigungen von Offerten
4. Die Offerte des Unternehmers mit Leistungsverzeichnis und Plänen. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Plänen geht das Leistungsverzeichnis vor.
5.Die Ausschreibungsunterlagen
6.Die Normen:
SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
SIA 118/331 Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren
Technische Regelungen
Es werden folgende Regelungen vereinbart:
Es gelten die am Tag der Einrichtung des Angebotes gültigen, einschlägigen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
2.2 Bestellungsänderung
Änderungen an Bestellungen müssen schriftlich und von der Gegenpartei mittels Unterschrift bestätigt werden.
Erfordert die Änderung einer Bestellung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist sowie auf eine Entschädigung für den entstandenen Aufwand.
3. Preis- und Zahlungskonditionen
3.1 Werkpreis
Der Werkpreis versteht sich als Einheitspreis, basierend auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
Leistungsumfang in Anlehnung an SIA 118/331: Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren:
Inbegriffene Leistungen
Nicht inbegriffene Leistungen
3.2 Regiearbeiten
Bei Regiearbeiten hat der Unternehmer, neben der Vergütung der Arbeit gemäss Regielohnansätzen, Anspruch auf gesonderte Vergütung des Einsatzes von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten unsere Regieansätze (Stand 1/2019)
3.3 Rechnung und Zahlungsbedingungen
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer MWST wird offen abgerechnet.
Abzüge
Abzüge (für Baureinigung, Versicherungen etc.) sind nur erlaubt, wenn sie zwischen den Parteien vorgängig schriftlich vereinbart wurden.
Zahlungsplan
Sofern im Werkvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungskonditionen:
Akontozahlungen
Sofern im Werkvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungskonditionen:
Akontozahlung sind vom Skontoabzug ausgeschlossen.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung wird innert 30 Tagen nach Werkabnahme erstellt.
Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist beträgt ohne Skontoabzug 30 Tage. Mit Skontoabzug beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage. Prüfung und administrative Verarbeitung durch die Bauleitung bzw. die Bauherrschaft verlängern diese Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug. Bei grösserer zeitlicher Staffelung der Leistung sind Etappen, die getrennte Zahlungsansprüche des Unternehmers auslösen, im Werkvertrag zu definieren.
Vereinbarte Pauschalpreise sind netto und ohne jeden Abzug.
Abzüge
Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.
Zahlungspflicht
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
Verzugszins
Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9% auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.
4. Ausführung, Produktion, Baumontage
4.1 Termine
Gesamtterminplan
Für die Gesamtterminplanung ist die Bauherrschaft zuständig, es sei denn, die Planung bzw. Bauleitung liegt beim Unternehmer.
Ausführungstermine
Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser
Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Bauherr in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.
Bauseitige Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen infolge verspäteter Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bauherrn. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.
Störungen
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, sofern ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des Arbeitsfriedens, Mangel an Arbeitskräften infolge allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. In diesen Fällen hat der Bauherr mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.
Änderungen im Arbeitsprogramm
Wenn der Bauherr Änderungen im Arbeitsprogramm oder bei den bestellten Mengen veranlasst, wenn zusätzliche Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer nicht eingehalten werden können, vereinbaren die Bauleitung und der Unternehmer neue Termine.
4.2 Bauleitung, Baukoordination
Für die Bauleitung und –koordination ist die Bauherrschaft zuständig. Vom Unternehmer zu übernehmende Bauleitungstätigkeiten sind zu vereinbaren und mit Honoraren zu entschädigen.
4.3 Arbeitsbedingungen auf der Baustelle
Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Zufahrt
Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude ermöglichen.
Zugang
Für die Montage ist der ungehinderte Zugang zu Fassaden und Gerüsten sicherzustellen. Ist dazu eine Anpassung am Gerüst oder anderen Baustelleneinrichtungen erforderlich, ist dies unentgeltlich zu erledigen.
Gerüste
Für die Arbeiten über 3,0 m ab Abstellbasis stellt der Bauherr ein Gerüst zur Verfügung. Vorhandene Gerüste dürfen vom Unternehmer kostenlos genutzt werden.
Änderungen an Gerüsten sind bauseits auszuführen.
Baukran
Bei Bauten ab 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss, sind bauseits Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt sinngemäss auch für Terrassenhäuser.
Ist für die Montage ein Kran erforderlich, muss dieser vom Bauherrn kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
Ist kein Baukran vorhanden, stellt der Bauherr einen mobilen Kran zur Verfügung. Wird der mobile Kran im Auftrag des Bauherrn durch den Unternehmer organisiert, wird dieser dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, zuzüglich 20% Verwaltungskosten.
Lagerplatz
Für die vom Unternehmer anzuliefernden Bauteile und das benötigte Material ist bauseits kostenlos ein geeigneter Lagerplatz zur Verfügung zu stellen. Bei einem Fensterersatz ist für die Zwischenlagerung ausgebauter, alter Fenster ebenfalls ein Lagerplatz zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr stellt auf jedem Stockwerk geeignete Stromanschlüsse zur Verfügung und kommt für die Verbrauchskosten auf.
Raumklima
Für die Überwachung der Feuchtigkeit auf der Baustelle ist der Bauherr verantwortlich.
Die Feuchtigkeit des Holzes darf nach der Montage 15% nicht übersteigen. Der Bauherr hat geeignete Massnahmen für die Einhaltung dieser Bedingungen zu treffen.
4.4 Arbeitssicherheit und Reinigung
Baustelle
Für die allgemeine Sicherheit und Reinigung der Baustelle ist der Bauherr verantwortlich.
Arbeitsplatz
Für die Sicherheit und Reinigung der einzelnen Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen Unternehmen verantwortlich.
Entsorgung
Der Unternehmer ist für die Entsorgung des eigenen Materials selber zuständig. Es sind keine prozentualen Abzüge zulässig.
Schlussreinigung
Die Schlussreinigung erfolgt bauseits.
5. Bauabnahme und Mängel
Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Bauherrn im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren.
Mängel
Festgestellte Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmer als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt; verdeckte Mängel bleiben vorbehalten.
Risikoübergang
Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den
uneingeschränkten Gebrauch übernimmt der Bauherr das Risiko für Beschädigung und Untergang (Verlust) des Werkes.
Haftpflicht
Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, nicht mehr haftbar gemacht werden.
Mängelbehebung
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Behebung von Mängeln innert angemessener Frist auszuführen:
Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Rückbau (Wandelung) ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben einzig zwingende gesetzliche Bestimmungen, die nicht wegbedungen werden können.
6. Garantieleistungen
Der Unternehmer leistet nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr für Material und sachgemässe Ausführung.
Garantiedauer, Verjährungsfristen
Die Garantiedauer beginnt mit der Bauabnahme.
Option:
ab einer Auftragssumme von CHF 25‘000.--, kann als Sicherungsmittel die Ausstellung eines Baugarantiescheins in der Höhe von 10% der Auftragssumme vereinbart werden.
Garantieleistungen
Die Garantieleistungen umfassen:
Jede Garantie ist ausgeschlossen für:
Mehraufwände, verursacht durch geänderte Rahmenbedingungen gegenüber der Einbausituation wie z.B. erschwerter Zugang, fehlender Kran, Gerüst, Podest usw., werden vom Bauherrn getragen.
7. Haftung
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die trotz sorgfältiger Arbeit am zu bearbeitenden Bauwerk entstanden sind. Insbesondere haftet der Unternehmer nicht für Schäden an unter der Oberfläche liegenden Bauteilen wie Leitungen, Ablaufrohren, Dichtungen und Isolationen etc., die weder bezeichnet noch auf den Unternehmer abgegebenen Plänen ersichtlich sind.
7.1 Haftungsbeschränkungen
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie z.B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden geltend gemacht werden.
Der Unternehmer haftet einzig für sämtliche unmittelbaren und direkten Schäden, die er im Zuge der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht, bis zu einer maximalen Haftungslimite von Fr. 50'000.00. Jegliche darüber hinaus gehende Haftung wird ausdrücklich wegbedungen.“
7.1.1 Haftungsbeschränkungen für Service & Wartung
Jegliche Haftung des Unternehmers ist , soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen für:
vorbestehende Mängel;
Mängel oder Schäden am Wartungsgegenstand, die für den Unternehmer auch bei sorgfältiger
Durchführung der Wartungs- bzw. Fertigstellungsarbeiten nicht erkennbar waren;
Mängel oder Schäden am Wartungsgegenstand, die auf Umständen beruhen, die der Unternehmer
nicht zu vertreten hat, wie z.B. unsachgemässe Benutzung oder Behandlung des Wartungsgegenstandes,
höhere Gewalt, Vandalismus, Einstellung der Wartungs- bzw. Fertigstellungsarbeiten bei Zahlungsverzug
des Bestellers nach entsprechender Mitteilung des Unternehmers;
normalen Verschleiss;
unmittelbare oder mittelbare Schäden einschliesslich Folgeschäden, welche durch in dieser Ziffer
vorgenannte Mängel oder Schäden am Wartungsgegenstand entstanden sind;
jegliche Art von Mangelfolgeschäden, wie z.B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn oder jeden weiteren
wirtschaftlichen Folgeschaden."
8. Wartung
Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben. Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung und Nutzung verantwortlich. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die durch fehlende Wartung oder Wartungsfehler verursacht werden.
9. Streitigkeiten
Zuständig für alle Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Unternehmens. Anwendbar ist Schweizer Recht.
Ausgabe Februar 2019
Diese allgemeinen Bedingungen gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
1. Projektierung / Offerte
Devisierung, Leistungsbeschrieb, gestalterische und technische Gesamtplanung
Die Bauherrschaft ist grundsätzlich für die Gesamtplanung und die Devisierung verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fälle, in denen die Planung und Bauleitung ausdrücklich dem Unternehmer übertragen wurde.
Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren. (FFF-Vertrag für die Planung und den Beschrieb von Fenstern)
Produkte-Anforderungen und -Anwendung, Nutzung
Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Verwendung (Nutzung) der Produkte, leitet daraus die Anforderungen an diese ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gebäudestandort / -höhe, Einbausituation, Funktionen, Schallschutz, U-Wert, Statik, Sicherheit, usw.
Material, Qualität
Präzisierungen und Eingrenzungen sind immer individuell zwischen Käufer und Lieferunternehmen zu definieren, zu vereinbaren und als Referenz anzuerkennen. Dazu gehören:
- Originalmuster als Referenz
- Abbildungen, Fotos, technische Zeichnungen
- Modelle
Naturprodukte wie z.B. Massivholz weisen grundsätzlich stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale auf. Diese naturbedingten Differenzen sind zu erwarten, sie können nicht ausgeschlossen oder als Mängel bezeichnet werden. Nachträglich hergestellte Produkte mit Farbbehandlung können leichte Farbabweichungen enthalten.
Gültigkeit Offerte
Offerten behalten ihre Gültigkeit maximal 3 Monate ab Offertdatum, wenn in der Offerte nichts anderes geschrieben wurde.
1.1 Urheberrecht
Die vom Unternehmer gelieferten Offertunterlagen, Beschriebe, Muster und Pläne bleiben dessen Eigentum. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der darin enthaltenen
Informationen berechtigt. Die Informationen dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden.
Bei Verletzung von Urheberrechten ist der Unternehmer berechtigt, die Erstellung der betroffenen Informationsträger im Zeittarif gemäss Honorarordnungen 102/103/108 des SIA sowie mit einem Honorarzuschlag von 50% vergüten zu lassen.
1.2 Technische Entwicklung
Der Unternehmer hat das Recht, im Rahmen der dauernden technischen Entwicklung Konstruktionen, Modelle und Materialien von sich aus zu ändern, solange diese Änderungen den Charakter der Produkte nicht verändern, optisch unauffällig bleiben und zumindest gleichwertige Qualität gewährleisten.
2. Werkvertrag
Grundsätzlich gelten für den Werkvertrag die Bestimmungen des Schweizerisches Obligationenrechts.
Als Option können (situativ) zusätzlich vereinbart werden:
SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
SIA Norm 118/ 331 Allg. Bedingungen für Fenster
2.1 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten die nachfolgend aufgeführten Dokumente. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen zweier Dokumente gehen die Bestimmungen des erstgenannten Dokumentes vor.
1. Auftragsbestätigung der DoMi&Partner GmbH (Diese AGB bilden einen Bestandteil der Auftragsbestätigung der DoMi&Partner GmbH)
2. Werkvertrag
3. Die mit Unterschrift bestätigten Protokolle der Bereinigungen von Offerten
4. Die Offerte des Unternehmers mit Leistungsverzeichnis und Plänen. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Plänen geht das Leistungsverzeichnis vor.
5.Die Ausschreibungsunterlagen
6.Die Normen:
SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
SIA 118/331 Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren
Technische Regelungen
Es werden folgende Regelungen vereinbart:
- Die technischen Anforderungen für das FFF-Qualitätssignet
- Norm SIA 331 Fenster und Fenstertüren und alle darin aufgeführten Normen und Merkblätter
Es gelten die am Tag der Einrichtung des Angebotes gültigen, einschlägigen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
2.2 Bestellungsänderung
Änderungen an Bestellungen müssen schriftlich und von der Gegenpartei mittels Unterschrift bestätigt werden.
Erfordert die Änderung einer Bestellung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist sowie auf eine Entschädigung für den entstandenen Aufwand.
3. Preis- und Zahlungskonditionen
3.1 Werkpreis
Der Werkpreis versteht sich als Einheitspreis, basierend auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
Leistungsumfang in Anlehnung an SIA 118/331: Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren:
Inbegriffene Leistungen
- Lieferung und Montage des Fensters inkl. der zugehörigen Befestigungsmittel und Beschläge.
- Arbeitshöhen bis 3,0m ab Abstellbasis
- Kontrolle des bestehenden Rahmens
- Korrosionsschutz nicht korrosionsbeständiger Metallteile und Massnahmen zum Schutz vor Kontaktkorrosion
- Grund- und Zwischenbeschichtung bei Holzfenstern
- Innere und äussere Abdichtung zwischen Glas und Flügel
- Nachweise wie in den Ausschreibungsunterlagen verlangt
- Reinigen für die Abnahme: Entfernen von selbst verursachten Verschmutzungen, Verpackungsrückständen, Etiketten, Kleberückständen, Klebebändern, Transport- und Lagerungsverunreinigungen
- Entfernen von Schutzfolien
- Handmuster von Materialien und Beschlägen auf Verlangen des Bauherrn
Nicht inbegriffene Leistungen
- Zusätzliche Arbeitsgänge wie z.B. das mehrmalige Etappieren der Fertigstellungsarbeiten, Aus- und Einhängen oder Einregulieren infolge nachfolgender Bearbeitungen wie z.B. Malerarbeiten
- Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschaftsinformationen wie z.B. Lärmschutz LSV, Brandschutz usw.
- Ausgleichs- und Leibungsputz, Maurer- und Zuputzarbeiten
- Erstellen und Schliessen von Aussparungen und Durchbrüchen für die Bedienungselemente von Sonnen- und Wetterschutzanlagen inkl. deren Abdichtung
- Äussere und innere Abdichtungen zwischen Bauwerk und Rahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
- Verfüllen von Hohlräumen zwischen Fenster und Bauwerk, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
- Entfernen und Wiedermontieren des Gerüstes
- Reinigung der Verglasung
- Massnahmen zum Schutz von Bauteilen gegen Beschädigungen nach dem Einbau
- Zuschläge für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit aus Gründen, die der Bauherr zu verantworten hat
- Mehraufwand infolge erschwerender Umstände, die bei Offertstellung nicht ersichtlich
waren. Diese sind beim Erkennen dem Bauherrn sofort schriftlich mitzuteilen. - Mehraufwand für Reisezeit, Reisekosten und Logis infolge nicht vorhergesehener, vom Bauherr zu verantwortender Unterbrechung der Arbeiten
- Anpassungsarbeiten infolge Überschreitung der Toleranzen von angrenzenden Bauteilen gemäss SIA-Empfehlung
3.2 Regiearbeiten
Bei Regiearbeiten hat der Unternehmer, neben der Vergütung der Arbeit gemäss Regielohnansätzen, Anspruch auf gesonderte Vergütung des Einsatzes von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten unsere Regieansätze (Stand 1/2019)
3.3 Rechnung und Zahlungsbedingungen
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer MWST wird offen abgerechnet.
Abzüge
Abzüge (für Baureinigung, Versicherungen etc.) sind nur erlaubt, wenn sie zwischen den Parteien vorgängig schriftlich vereinbart wurden.
Zahlungsplan
Sofern im Werkvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungskonditionen:
- 30% des Werkpreises bei Bestellung
- 30% des Werkpreises bei Lieferung auf die Baustelle oder bei Meldung der Lieferbereitschaft
- 30% des Werkpreises nach Montage bzw. nach Montage einzelner Etappen.
- 10% des Werkpreises nach Erfüllen der vertraglichen Leistungen, Ablauf der Prüffrist der Schlussabrechnungen und Vorliegen der Sicherheitsleistung, jedoch max. 30 Tage nach Montageende
Akontozahlungen
Sofern im Werkvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungskonditionen:
- Die Zahlungsfrist beträgt 10Tage
Akontozahlung sind vom Skontoabzug ausgeschlossen.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung wird innert 30 Tagen nach Werkabnahme erstellt.
Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist beträgt ohne Skontoabzug 30 Tage. Mit Skontoabzug beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage. Prüfung und administrative Verarbeitung durch die Bauleitung bzw. die Bauherrschaft verlängern diese Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug. Bei grösserer zeitlicher Staffelung der Leistung sind Etappen, die getrennte Zahlungsansprüche des Unternehmers auslösen, im Werkvertrag zu definieren.
Vereinbarte Pauschalpreise sind netto und ohne jeden Abzug.
Abzüge
Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.
Zahlungspflicht
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
Verzugszins
Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9% auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.
4. Ausführung, Produktion, Baumontage
4.1 Termine
Gesamtterminplan
Für die Gesamtterminplanung ist die Bauherrschaft zuständig, es sei denn, die Planung bzw. Bauleitung liegt beim Unternehmer.
Ausführungstermine
Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser
Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Bauherr in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.
Bauseitige Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen infolge verspäteter Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bauherrn. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.
Störungen
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, sofern ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des Arbeitsfriedens, Mangel an Arbeitskräften infolge allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. In diesen Fällen hat der Bauherr mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.
Änderungen im Arbeitsprogramm
Wenn der Bauherr Änderungen im Arbeitsprogramm oder bei den bestellten Mengen veranlasst, wenn zusätzliche Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer nicht eingehalten werden können, vereinbaren die Bauleitung und der Unternehmer neue Termine.
4.2 Bauleitung, Baukoordination
Für die Bauleitung und –koordination ist die Bauherrschaft zuständig. Vom Unternehmer zu übernehmende Bauleitungstätigkeiten sind zu vereinbaren und mit Honoraren zu entschädigen.
4.3 Arbeitsbedingungen auf der Baustelle
Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Zufahrt
Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude ermöglichen.
Zugang
Für die Montage ist der ungehinderte Zugang zu Fassaden und Gerüsten sicherzustellen. Ist dazu eine Anpassung am Gerüst oder anderen Baustelleneinrichtungen erforderlich, ist dies unentgeltlich zu erledigen.
Gerüste
Für die Arbeiten über 3,0 m ab Abstellbasis stellt der Bauherr ein Gerüst zur Verfügung. Vorhandene Gerüste dürfen vom Unternehmer kostenlos genutzt werden.
Änderungen an Gerüsten sind bauseits auszuführen.
Baukran
Bei Bauten ab 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss, sind bauseits Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt sinngemäss auch für Terrassenhäuser.
Ist für die Montage ein Kran erforderlich, muss dieser vom Bauherrn kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
Ist kein Baukran vorhanden, stellt der Bauherr einen mobilen Kran zur Verfügung. Wird der mobile Kran im Auftrag des Bauherrn durch den Unternehmer organisiert, wird dieser dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, zuzüglich 20% Verwaltungskosten.
Lagerplatz
Für die vom Unternehmer anzuliefernden Bauteile und das benötigte Material ist bauseits kostenlos ein geeigneter Lagerplatz zur Verfügung zu stellen. Bei einem Fensterersatz ist für die Zwischenlagerung ausgebauter, alter Fenster ebenfalls ein Lagerplatz zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr stellt auf jedem Stockwerk geeignete Stromanschlüsse zur Verfügung und kommt für die Verbrauchskosten auf.
Raumklima
Für die Überwachung der Feuchtigkeit auf der Baustelle ist der Bauherr verantwortlich.
Die Feuchtigkeit des Holzes darf nach der Montage 15% nicht übersteigen. Der Bauherr hat geeignete Massnahmen für die Einhaltung dieser Bedingungen zu treffen.
4.4 Arbeitssicherheit und Reinigung
Baustelle
Für die allgemeine Sicherheit und Reinigung der Baustelle ist der Bauherr verantwortlich.
Arbeitsplatz
Für die Sicherheit und Reinigung der einzelnen Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen Unternehmen verantwortlich.
Entsorgung
Der Unternehmer ist für die Entsorgung des eigenen Materials selber zuständig. Es sind keine prozentualen Abzüge zulässig.
Schlussreinigung
Die Schlussreinigung erfolgt bauseits.
5. Bauabnahme und Mängel
Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Bauherrn im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren.
Mängel
Festgestellte Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmer als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt; verdeckte Mängel bleiben vorbehalten.
Risikoübergang
Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den
uneingeschränkten Gebrauch übernimmt der Bauherr das Risiko für Beschädigung und Untergang (Verlust) des Werkes.
Haftpflicht
Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, nicht mehr haftbar gemacht werden.
Mängelbehebung
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Behebung von Mängeln innert angemessener Frist auszuführen:
- Instandstellung (Reparatur / Nachbesserung)
Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Rückbau (Wandelung) ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben einzig zwingende gesetzliche Bestimmungen, die nicht wegbedungen werden können.
6. Garantieleistungen
Der Unternehmer leistet nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr für Material und sachgemässe Ausführung.
Garantiedauer, Verjährungsfristen
- 2 Jahre Garantie für offene Mängel
- 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel
Die Garantiedauer beginnt mit der Bauabnahme.
Option:
ab einer Auftragssumme von CHF 25‘000.--, kann als Sicherungsmittel die Ausstellung eines Baugarantiescheins in der Höhe von 10% der Auftragssumme vereinbart werden.
Garantieleistungen
Die Garantieleistungen umfassen:
- Konstruktive Eigenschaften
- Optische Eigenschaften: Holzwerkstoffe, Kunststoffe, Metall, Glas, Oberfläche usw.
- Funktionelle Eigenschaften: Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit usw.
Jede Garantie ist ausgeschlossen für:
- Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
- Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Bauherr selbst dem Vertrag zu Grunde gelegt hat
- Mängel, die infolge zu hoher Luftfeuchtigkeit oder zu hoher Raumtemperatur im Bau nach dem Einbau während der Nutzung entstehen.
- Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Bauherrn
- Beschädigung durch Dritte während der Einbauphase und der Bauabnahme
- Glasbruch, insbesondere infolge thermischer Überlastung
- Einstellarbeiten, welche durch den Gebrauch notwendig werden
- Bedienungsfehler und Beschädigungen an Beschlägen die durch Verunreinigungen in den Falzen entstehen (z. Bsp. Zement-, Gipsrückstände, etc.)
Mehraufwände, verursacht durch geänderte Rahmenbedingungen gegenüber der Einbausituation wie z.B. erschwerter Zugang, fehlender Kran, Gerüst, Podest usw., werden vom Bauherrn getragen.
7. Haftung
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die trotz sorgfältiger Arbeit am zu bearbeitenden Bauwerk entstanden sind. Insbesondere haftet der Unternehmer nicht für Schäden an unter der Oberfläche liegenden Bauteilen wie Leitungen, Ablaufrohren, Dichtungen und Isolationen etc., die weder bezeichnet noch auf den Unternehmer abgegebenen Plänen ersichtlich sind.
7.1 Haftungsbeschränkungen
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie z.B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden geltend gemacht werden.
Der Unternehmer haftet einzig für sämtliche unmittelbaren und direkten Schäden, die er im Zuge der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht, bis zu einer maximalen Haftungslimite von Fr. 50'000.00. Jegliche darüber hinaus gehende Haftung wird ausdrücklich wegbedungen.“
7.1.1 Haftungsbeschränkungen für Service & Wartung
Jegliche Haftung des Unternehmers ist , soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen für:
vorbestehende Mängel;
Mängel oder Schäden am Wartungsgegenstand, die für den Unternehmer auch bei sorgfältiger
Durchführung der Wartungs- bzw. Fertigstellungsarbeiten nicht erkennbar waren;
Mängel oder Schäden am Wartungsgegenstand, die auf Umständen beruhen, die der Unternehmer
nicht zu vertreten hat, wie z.B. unsachgemässe Benutzung oder Behandlung des Wartungsgegenstandes,
höhere Gewalt, Vandalismus, Einstellung der Wartungs- bzw. Fertigstellungsarbeiten bei Zahlungsverzug
des Bestellers nach entsprechender Mitteilung des Unternehmers;
normalen Verschleiss;
unmittelbare oder mittelbare Schäden einschliesslich Folgeschäden, welche durch in dieser Ziffer
vorgenannte Mängel oder Schäden am Wartungsgegenstand entstanden sind;
jegliche Art von Mangelfolgeschäden, wie z.B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn oder jeden weiteren
wirtschaftlichen Folgeschaden."
8. Wartung
Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben. Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung und Nutzung verantwortlich. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die durch fehlende Wartung oder Wartungsfehler verursacht werden.
9. Streitigkeiten
Zuständig für alle Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Unternehmens. Anwendbar ist Schweizer Recht.